Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich 1. Diese Verkaufsbedingungen gelten
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt
werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine
Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen
unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. 3. Bestellungen werden erst
mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. 4. Die in
Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet
wurden.
Langfrist- und Abrufverträge,
Preisanpassung 5.
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. 6. Tritt
bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und
unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder
Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene
Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. 7.
Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer
Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete,
unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als
die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit
der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt
hat. 8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes
vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin
durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder
nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren
Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation
maßgebend.
Vertraulichkeit 9. Jeder Vertragspartner wird alle
Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er
aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden
und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie
als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges
Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen
oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. 10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und
Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner
bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die
danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die
von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender
Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt
werden.
Zeichnungen und Beschreibungen 11. Stellt ein
Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu
liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des
vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und
Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts
anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung
gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß
ersetzt werden müssen. 13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der
Fertigungsmittel werden von uns getragen. 14. Setzt der Partner während der
Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder
beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen
Lasten. 15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt
hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach
ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über
den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der
Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen
ist. 16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der
letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner
schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern.
Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine
Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. 17.
Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet
werden.
Preise 18. Unsere Preise verstehen sich in Euro
ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und
Versicherung.
Zahlungsbedingungen 19. Alle Rechnungen
sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 20. Haben
wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn,
dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner
nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen
aufrechnen. 21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite
berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. 22. Bei Zahlungsverzug können
wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 23. Wechsel und
Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage
der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige
Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird
ausgeschlossen. 24. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird,
so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist
bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu
leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
verlangen.
Lieferung 25. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder
der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch
uns. 26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer
Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von
Ziff. 55 vorliegen. 27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 28. Innerhalb einer Toleranz von
+/- 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehrorder
Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
Gesamtpreis.
Versand und Gefahrübergang 29. Versandbereit
gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir
berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Partners zu lagern. 30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das
Transportmittel und den Transportweg. 31. Mit der Übergabe an die Bahn, den
Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und
zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen
haben.
Lieferverzug 32. Können wir absehen, dass die Ware
nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner
unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür
mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt
nennen. 33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten
Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine
den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. 34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur
berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben
und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat.
Eigentumsvorbehalt 35. Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Partner vor. 36. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im
ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus
der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware
zu sichern. 37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Partners gestellt wird. 38. Alle Forderungen und Rechte aus
dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von
Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur
Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 39. Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung
oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig
Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. 40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige
Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. 41. Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so
sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel 42. Die
Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten
technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen,
Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den
vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß
Ziff. 31. 43. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder
Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen,
stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners
oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit
der Ware nur unerheblich mindern.44. Sachmängelansprüche verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend
vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 45. Wurde eine Abnahme der Ware oder
eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die
der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
können. 46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir
übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der
Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche. 47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern
wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien
Ersatz. 48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß
innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine
letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen
haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des
Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung
selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist,
es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 49.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit,
als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der
Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 48 letzter Satz
entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung 50. Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des
Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an
der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. 51.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. 52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie
gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind, abzusichern. 53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. 54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
Höhere Gewalt 55. Höhere Gewalt,
Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn
diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im
Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und
ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares
Recht 56. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 57. Für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist
unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des
Partners zu klagen. 58. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
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